Neuwertentschädigung in der NV Privathaftpflicht
Neuwertentschädigung und nicht nur Zeitwert
Schnell ist es passiert: Eine kleine Unachtsamkeit und ein Schaden ist verursacht.
Für diese alltägliche Schadenfälle, die verursacht werden, regelt das BGB nach § 823 Abs. 1 wie folgt:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Daher kann jede Person für schadenersatzpflichtige Schadenfälle in vollem Umfang haftbar gemacht werden. Die Privathafpflichtversicherung reguliert Schadenfälle zum sogenannten „Zeitwert“ gegenüber dem Geschädigten.
Der Zeitwert beschreibt den aktuellen Wert einer Sache. Berechnet wird er durch den Neuwert abzüglich des Wertverlustes. Der Wertverlust setzt sich zusammen aus den Gebrauchsspuren, also dem Verschleiß, eventuellen Schäden und dem Faktor Zeit.
In unserem Top Produkt „NV PrivatPremium 2.0„, das u.a. bei Öko-Test den 1. Rang erhalten hat, gehen wir sogar darüber hinaus: Sachschäden, die nicht älter als 12 Monate sind, werden bis 2.500 € zum angeschafften Neuwert ersetzt, sofern der Schadenverursacher es wünscht.
In unserem preiswerteren Produkt „NV Privatmax. 5.0“ gilt dies für Schäden bis 500 €. Darin enthalten sind sogar die „Klassiker“ wie Schäden an Brillen oder mobilen Geräten, die von sehr vielen Versicherungen generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.
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Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne wie gewohnt telefonisch unter 04974-93930 oder per E-Mail unter info@nv-online.de zur Verfügung.