Karneval – ganz sicher!
Helau und Alaaf.
Heute, am 11.11., begann um 11:11 Uhr in vielen Regionen des Landes die „5. Jahreszeit“ – der Karneval.
Als Karneval (auch Fastnacht, Fasnacht, Fasnet, Fasching, Fastelovend, Fasteleer oder fünfte Jahreszeit) bezeichnet man die Bräuche, mit denen die Zeit vor der sechswöchigen Fastenzeit ausgelassen gefeiert wird. Die Fastenzeit beginnt mit dem Aschermittwoch und gilt im Christentum der Vorbereitung auf das Osterfest.
Eine Übersicht zu den wichtigsten Terminen des Karnevals:
Weiberfastnacht | Karnevalssonntag | Rosenmontag | Aschermittwoch | |
2015 | 12. Februar | 15. Februar | 16. Februar | 18. Februar |
Soweit zur Erklärung.
Was aber hat das Ganze nun mit Versicherungen auf sich?
Nun, es gibt viele Situationen rund um die Feiertage, die verschiedene Versicherungen sinnvoll machen.
Nehmen wir die Weiberfastnacht, an der es Brauch ist den Männern die Krawatten zu halbieren.
Grundsätzlich eine nette Idee und für viele Menschen ein witziger Brauch – aber wirklich nur, wenn denn das Einverständnis des Gegenübers vorliegt. Das Halbieren einer Krawatte ist ansonsten ein Eigentumsdelikt, das sogar mit Strafen für Sachbeschädigung geahndet wird.Aber in den einschlägigen Regionen wie dem Rheinland wissen die Männer natürlich um die Gefahr lauernder Scheren.
Aber auch im Rheinland kann nicht jeder tun und lassen was er will. Am Arbeitsplatz gelten natürlich weiterhin die Vereinbarungen der Arbeitsverträge, wenn es um Kleiderordnungen und/oder den Konsum alkoholhaltiger Getränke geht. Wer sich nicht daran hält, der riskiert Abmahnungen oder Kündigungen.
Wer Karnevalsumzüge besucht, dem kann es passieren, dass laute Musik seine Ohren schädigt. Aber auch auf dem Boden liegende Feierutensilien können eine Gefahr darstellen, wenn man darauf ausrutscht. Auch umher fliegende Bonbons kann der Besucher an den Kopf bekommen.
In diesen Fällen ist aber kaum Regress möglich, denn mit diesen Situationen muss ein Besucher solcher Veranstaltungen rechnen.
Wogegen aber kann ich mich versichern?
Zum Beispiel dagegen, dass ich während des Feierns eine andere Person aus Versehen verletze oder anderweitig unbeabsichtigt zu Schaden kommen lasse. Eine standardmäßige Haftpflichtversicherung deckt dies im Normalfall ab.
Auch der Schutz gegen Invalidität ist ratsam, z.B. durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Unfallversicherung.
Wer im Karneval ausgeraubt wird, der genießt im Normalfall ebenfalls Versicherungsschutz über seine Hausratversicherung.
Neben den genannten Situationen gibt es weitere, die oft mit Feierlichkeiten einhergehen:
Unfälle, Schlägereien oder Leichtsinn, begünstigt durch gesteigerten Alkoholkonsum.
Ein Versicherer sollte wissen, dass er sich hier in Ausnahmesituationen befindet und ggf. den Versicherungsschutz verlieren kann.
Entstehen z.B. bei einer Prügelei Schäden und Verletzungen, dann zahlt kaum eine Versicherung und der Täter zahlt aus eigener Tasche. Opfer einer Schlägerei können zwar ihre Unfallversicherung hinzuziehen, haben sie allerdings die Prügelei mutwillig begonnen, dann sieht es anders aus.
Dass Alkohol am Steuer nicht für Leistungen der Versicherungen taugt, das sollte jedem bekannt und bewusst sein. Kommt ein Versicherter zu Schaden und es kann eine Bewusstseinstrübung durch den Alkoholkonsum vorausgesetzt werden, dann gibt es auch bei der Unfallversicherung Probleme.
Verursachte Schäden unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen sind immer ein Risiko im Versicherungsschutz.