Schaden einer häuslichen Gemeinschaft
In einer häuslichen Gemeinschaft gibt es Besonderheiten
Wenn nicht verheiratete Paare in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben, dann ergeben sich in Schadensfällen Besonderheiten.
Eine junge Frau lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammen, sie sind nicht verheiratet. Die Wohnung ist Eigentum des Lebensgefährten. Die Dame hat vor oder während des Duschens einen Schaden verursacht, indem sie am Abfluss hantierte und diesen lockerte.
Dadurch ist Wasser aus der Dusche ausgetreten, in die untere Etage gelaufen und hat dort Schäden am Stromkasten des Hauses verursacht.
Eine Haftpflicht der Verursacherin kommt hier nicht zum Tragen, da es sich um eine häusliche Gemeinschaft handelt.
Richtigerweise sollte eine Gebäudeversicherung abgeschlossen worden sein, die das Risiko „Leitungswasserschäden“ beinhaltet.
Im Schadensfall prüft nun ein Gutachter und bewertet anschließend. Bei vielen Versicherern würde in diesem Fall ggf. eine grobe Fahrlässigkeit attestiert werden, die mit Leistungskürzungen einhergeht.
Die NV leistet an dieser Stelle mehr, denn Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, sind im Best-Produkt „NV WohnhausPremium 2.0“ ohne Kürzungen der Leistungen bzw. ohne eigenem Mitverschulden voll abgedeckt.