Halloween – gruselig, auch für Versicherte
Für die einen ist es der Reformationstag, für die anderen ist es Halloween.
Heute ist es also wieder soweit.
Dieser vor allem irische Volksbrauch, der namentlich vom „All Hallows‘ Eve“ und dem „Hallowe’en“ abgeleitet ist, findet am Abend oder in der Nacht vor Allerheiligen statt.
Auch wenn es von den Katholiken gefeiert wurde, so ist es nach dem Religionsethnologe Sir James Frazer ein „altes heidnisches Totenfest mit einer dünnen christlichen Hülle“.
Es war laut Frazier eins von zwei wichtigen Festen der Kelten.
Ob man diesen Brauch nun mag oder nicht, heute ist es ein Brauch, der vor allem in den USA und Kanada begangen wird, aber auch immer öfter in Deutschland Einzug hält.
Diese „Unruhenacht“ ist ähnlich einigen europäischen Bräuchen wie der Walpurgisnacht.
Kinder und Erwachsene ziehen dabei verkleidet oder Streiche spielend durch die Gegend und erhalten nach Verlangen („Süßes oder Saures“) an den Haustüren Süßigkeiten.
Und spätestens bei den angesprochenen Streichen kommt, zumindest hier bei uns, die Versicherung ins Spiel.
Nun kann man sicherlich sehr geteilter Meinung darüber sein was lustig oder ein Streich ist.
Diese „Streiche“ können dabei durchaus z.B. zugeklebte Türschlösser sein oder auch andere vorsätzlich verursachte Schäden wie zerstörte Briefkästen.
Im Normalfall leistet hier eine Haftpflichtversicherung nicht. Bei Missgeschicken, im Gegensatz zum Vorsatz, sieht es da schon wieder anders aus.
Sind es Kinder unter sieben Jahren, die diese Schäden verursachen, dann sollten sie zwingend in eine Familienhaftpflichtversicherung eingebunden sein – sonst bleibt der Schaden unbezahlt, denn Kinder in dem Alter sind nach geltendem Recht nicht schuldfähig.
Wer es mag, dem wünschen wir schonmal „Happy Halloween!“.