Herbstlaub – Rutschgefahr!

Herbstlaub: wer haftet bei Schaden durch rutschige Blätter?

Es ist bereits Winter, doch noch ist kein Schnee in Sicht – zumindest nicht an der Nordseeküste.
Vereinzelt ist hier allerdings immer noch Herbstlaub auf den Straßen zu entdecken.

Wer bereits einmal auf nassen Blättern ausgerutscht ist, der weiß um die Gefahren liegengebliebenen Laubs.
Dann fragt man sich: wer ist eigentlich für die Entsorgung zuständig und wer haftet im Fall der Fälle?

Wir versuchen mal etwas Licht ins Dunkel zu bekommen.

Herbst - große Rutschgefahr

Öffentliche Gehwege sind in erster Linie von den Kommunen im Zuge der Verkehrssicherungspflicht von Laub zu befreien. Bürgersteige und andere öffentliche Wege müssen gefahrlos genutzt und betreten werden können.

Aber es gibt Möglichkeiten die Verpflichtung auf die Anlieger zu übertragen, z.B. an Hauseigentümer. Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld kann somit von Geschädigten von diesen eingefordert werden. Ist eine Immobilie vermietet, dann wird diese Sorgfaltspflicht oft auf den Mieter übertragen. Der ist dann im Schadensfall haftbar zu machen – sofern diese Regelung im Mietvertrag ausdrücklich formuliert wurde.

Er hat aber nur solche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.1984, Az. VI ZR 218/83).

Denn ein Passant muss im Herbst immer mit liegendem Laub rechnen.

Räumungspflichten sind behördlich geregelt und richten sich oft nach entsprechenden Regelungen für Eis und Schnee.
Die Regelungen besagen oft Räumungspflichten um 7 Uhr am Morgen und 20 Uhr am Abend. An Wochenenden ein wenig später, meiste erst ab 9 Uhr.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen mit entsprechenden Urteilen.
Oft reicht eine wöchentliche Räumung im Herbst aus, denn es ist dem Räumungspflichtigen nicht zuzumuten, dass er bei dauerhaftem Laubfall im Herbst die Räumung dauerhaft durchführt. (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2005, Az. 9 U 134/04, ebenfalls: Landgericht Coburg, Urteil vom 22.02.2008, Az. 14 O 742/07).

Zum Thema Laub hat auch der WDR einen Audio-Spot verfasst, den Sie hier abrufen können.

Für Mieter gilt: schließen Sie eine Privat-Haftpflichtversicherung ab, damit Sie bei Versäumnissen der Räumungspflicht abgesichert sind.
Für Vermieter gilt: Sie benötigen eine Haus- oder Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung.

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