Herbststurm – Wer zahlt für die Folgen?

Der Herbststurm – ein schönes aber mitunter teures Naturschauspiel?

Wir haben bereits kurz darüber berichtet was zu beachten ist, wenn man als Mieter ein Haus bewohnt, das im Herbst dem Laubfall ausgesetzt ist – oder aber ein solches Haus besitzt.
Der Herbst hält natürlich noch viel mehr an Naturschauspiel bereit und viele Medien widmen sich dem Thema.
Einen Artikel, der viele vor allem auch versicherungstechnisch relevante Inhalte bereithält, haben wir hier bei finanztip.de gefunden.

In vielen Dingen entspricht das Geschriebene dem, was auch wir als Versicherung anbieten – aber nur fast.
Die NV hat doch in einigen Bereichen noch ein paar kleine „Bonbons“ zu bieten, denn unsere Leistungsbeschreibungen fallen in manchen Fällen moderater aus.
Das möchten wir Ihnen natürlich nicht vorenthalten.

Herbststurm

Schäden an Haus und Hof sind im Herbst durch Stürme nicht selten.

Finanztip.de schreibt:

WER ZAHLT FÜR DIE FOLGEN EINES HERBSTSTURMS AM HAUS?

Ein Sturm kann nicht nur an Autos viel Schaden anrichten. Er deckt vielleicht auch ein Hausdach ab oder reißt einen Baum um. Mit besonders viel Pech fällt der Baum dann noch auf das eigene oder gar ein fremdes Haus. Dafür springt die Gebäudeversicherung ein; bei einem fremden Haus die Haftpflicht. Der Gebäudeversicherer zahlt jedoch wieder nur Sturmschäden ab Windstärke acht.

Der Versicherungsschutz deckt auch Folgeschäden ab – falls es zum Beispiel durch das beschädigte Dach regnet. Hausbesitzer sollten in solchen Situationen zunächst selbst aktiv werden und Löcher provisorisch abdecken. Versicherte sind immer verpflichtet, den Schaden zu mindern, wo es möglich ist. Neben den Schäden am Haus ersetzt die Versicherung auch Kosten für Aufräumarbeiten. Der Abtransport – zum Beispiel von umgestürzten Bäumen – gehört aber nicht bei allen Versicherungen zur Leistung dazu.

Bei Bäumen auf dem eigenen Grundstück kommt ein weiteres Problem hinzu: Grundbesitzer müssen regelmäßig kontrollieren, ob die Gehölze gesund und stabil sind. Das gehört zur sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Kranke Bäume stürzen eben eher um und gefährden Dritte. Bevor Sie einen Baum fällen, sollten Sie sich beim Naturschutzamt Ihres Bezirkes oder Ihrer Gemeinde erkundigen, ob es eine Baumschutzsatzung gibt – auch Baumschutzverordnung genannt. Denn dann brauchen Sie unter Umständen für das Fällen eine Genehmigung.

Stürzt ein kranker Baum auf das eigene oder das Nachbarhaus, zahlt entweder die Wohngebäudeversicherung des Hausbesitzers oder die Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers.

Die Absicherung über NV beinhaltet allerdings keine Begrenzung bei Windstärken.
Die Sturmschäden sind bei uns nicht erst ab Windstärke 8 sondern ohne Windstärkeregelung beitragsfrei mitversichert.

Finanztip.de weiter:

Wenn Starkregen oder Hochwasser das Haus beschädigen, hilft nur eine Zusatzversicherung zur Gebäudeversicherung: die Elementarschadenversicherung. Diese Versicherung greift bei Schäden durch Naturereignisse. Dazu gehören neben Starkregen und Hochwasser auch Lawinen, Erdbeben und Vulkanausbrüche. Die Versicherung lässt sich nur in Verbindung mit der Wohngebäude- und der Hausratversicherung abschließen.

Nicht so bei der NV!
Das Risiko „Starkregen“ ist bereits in der NV-Hausratversicherung beitragsfrei integriert – der Abschluss einer Elementarschadenversicherung ist hierfür also nicht notwendig.

Finanztip.de schreibt auch:

WER ZAHLT FÜR DIE FOLGEN EINES HERBSTSTURMS AM HAUSRAT?

Falls ein Sturm mit mindestens Windstärke acht den Hausrat beschädigt, greift die Hausratversicherung. Der Versicherer zahlt zum Beispiel, wenn Regen durch ein vom Sturm beschädigtes Fenster eindringt und deshalb die Möbel aufquellen. Auch privat genutzte Satellitenschüsseln oder Markisen gehören zum Hausrat.

Wichtig: Sie müssen bei einer Sturmwarnung Sicherungsmaßnahmen treffen, um das Gebäude und den Hausrat zu schützen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie die Fenster schließen oder Gartenmöbel in den Keller räumen. Sie müssen bei einer Gefahrenlage versuchen, einen möglichen Schaden zu verhindern. Tun Sie dies nicht, liegt eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vor. Die Versicherer können dann die Leistungen kürzen, egal ob Wohngebäude- oder Hausratversicherung.

Die NV geht hier noch einen Schritt weiter.
Normalerweise sind Schäden am Hausrat auf die versicherte Wohnfläche begrenzt. Somit sind meist die angrenzenden Terrassen ausgeschlossen.
Bei der NV ist dieser Begriff der versicherten Fläche für Sturmschäden erweitert worden.
Gartenmöbel, Gartengeräte, Sport- und Spielgeräte sowie Gartenfiguren, die sich auf dem versicherten Grundstück befinden sind bis max. 500 € mit abgedeckt.

Fazit:

Das was wirklich für die NV-Hausratversicherung spricht:

Bei Schäden (ob nun Sturmschäden oder auch andere ersatzpflichtige Schadenereignisse), die durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt und/oder gar verringerte Sicherungsmaßnahmen (vertragliche Obliegenheiten die sicherstellen den Schaden so gering wie möglich zu halten) verursacht werden, wird keine Leistungskürzung vorgenommen!

 

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