Einbruch – wer zahlt wann?
Einbruch durch Fahrlässigkeit – und dann?
Wir möchten am heutigen „Tag des Einbruchschutzes“ noch einmal auf dieses Thema eingehen.
Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Fälle von Einbruch und Diebstahl vor allem zur Urlaubszeit nicht weniger werden. Aber auch und gerade jetzt in diesen Monaten, in der so genannten dunklen Jahreszeit, finden vermehrt Einbrüche statt.
Sie haben sicherlich letzte Nacht die Uhren umgestellt, aber auch nach der Zeitumstellung wird es irgendwann am frühen Abend bereits sehr dunkel.
Was also, wenn Sie nach Hause kommen und wegen eines im Erdgeschoss offen gelassenen Fensters ungebetenen Besuch hatten?
Oder wenn Sie gar den Haustürschlüssel so deponiert haben, dass er leicht zu finden war und Einbrecher damit eigentlich leichtes Spiel hatten?
Sicherlich ist es immer empfehlenswert eine entsprechende Hausratversicherung abgeschlossen zu haben, aber zahlt die Versicherung in einem solchen Fall überhaupt?
Sind es nicht genau diese dargestellten Situationen, die den Tatbestand der Fahrlässigkeit erfüllen?
Und dabei ist es ggf. unerheblich ob es sich um leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt.
Das wird dann meist von Gerichten bewertet und entschieden.
Viele Versicherungen weigern sich in solchen Fällen zu zahlen.
Häufige Ablehnungsgründe sind dabei nicht nur die Fahrlässigkeit sondern oft auch der fehlende Nachweis eines Schadeneintritts.
In einem solchen Fall sitzt der Versicherte dann nicht selten auf seinem materiellen Verlust und hat kaum eine Chance zumindest etwas wieder zu bekommen.
Versicherungsfälle, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowohl bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles, als auch bei der Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften, werden von der NV im Rahmen der „NV HausratPremium 2.0″ allerdings bis zur vereinbarten Versicherungssumme geleistet.
Ebenso ist hier auch das Einbruchdiebstahlrisiko abgesichert, wenn der Täter über nicht mitversicherte Räume einbricht.
Als Beispiel soll folgender Sachverhalt dienen: stellen Sie sich einen Einbruch in eine nicht versicherte Apotheke vor.
Oberhalb dieser Apotheke befindet sich eine versicherte Wohnung, in die der Täter über den Einbruch in die darunter befindliche nicht versicherte Apotheke gelangt.
Obwohl keine Spuren für einen Einbruchdiebstahl, die im Normalfall als Nachweis dienen, zu erkennen sind, würde hier trotzdem für den entstandenen Schaden in der versicherten Wohnung geleistet werden.
Klingt nach einer echten Revolution.
Ein schöner Artikel zu diesem Thema kommt dazu aus Österreich.