Falsch getankt? Was nun?
Wer zahlt, wenn man ein gemietetes Fahrzeug falsch betankt hat?
Wer kennt das nicht? Man ist in Eile oder abgelenkt. Schnell wird zum falschen Zapfhahn gegriffen und schon ist es passiert: Es wurde falsch getankt 🙁
Laut einem Bericht des ADAC kommen sogenannte Betankungsschäden in Deutschland immer häufiger vor. Doch was sollte man auf jeden Fall beachten, wenn man selbst davon betroffen ist?
Zu aller Erst sollte man Ruhe bewahren. Der Motor sollte auf gar keinen Fall gestartet werden, wenn doch sollten Sie den Motor schnellstmöglichst wieder abstellen. Das Tankstellenpersonal oder den Abschleppdienst sollte Sie dann umgehend informieren. Der falsche Kraftstoff kann dann aus dem Tank entleert werden. Anschließend wird der Tank komplett gereinigt. Da kommen allerdings empfindliche Kosten auf einen zu.
Doch wer übernimmt diese Kosten?
Es gibt nur wenige Policen die derartige Schäden abdeckt. Experten sprechen gar von „teuren Spezialpolicen“. In der Privathaftpflicht der NV bieten wir Ihnen eine beitragsfreie Mitversicherung derartiger Betankungsschäden bis maximal 2.500 € an.
In unseren Versicherungsbedingungen heißt es im Wortlaut:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstleistung ist auf EUR 2.500 je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Sie interessieren sich für eine umfassende Privathaftpflicht? Dann berechnen Sie doch gleich hier Ihr individuelles Angebot.
Hier präsentieren wir Ihnen zusätzlich ein Video des ADAC, das Sie mit den wichtigsten Infos versorgt.
Also „Augen auf“ beim nächsten Tankstopp 🙂
Füllen Sie bitte dieses Formular aus und wir senden Ihnen unverbindlich und kostenlos Unterlagen zur „NV Privathaftpflicht“ zu.